Grundsätzlich werden Zuwendungen des Arbeitgebers bei üblichen Betriebsveranstaltungen wie z.B. Betriebsausflügen , Weihnachtsfeiern oder Teamevents im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers erbracht und sind daher von der Steuer befreit. Im Vordergrund steht die Förderung und Verbesserung des Betriebsklimas und nicht die Entlohnung des Arbeitnehmers. Voraussetzend muss die Veranstaltung als solche sowie die erbrachten Zuwendungen auf der Veranstaltung üblich sein. Die Häufigkeit und die Ausgestaltung der Veranstaltung sind für gewöhnlich die relevanten Indikatoren dafür ob eine Betriebsveranstaltung als "üblich" einzustufen ist.
Eine Betriebsveranstaltung liegt grundsätzlich dann vor, wenn die Teilnahme allen Mitarbeitern offen steht. Eine Begrenzung der teilnehmenden Personenkreises ist nur dann möglich, wenn die Beschränkung des Teilnehmerkreises nicht als Privileg für bestimmte Mitarbeiter gesehen werden kann. Jedoch ist es möglich eine Betriebsveranstaltung für eine einzelne Abteilung zu beschränken. Zu beachten ist lediglich, dass alle Mitarbeiter dieser Abteilung der entsprechenden Veranstaltung beiwohnen dürfen.
Seit dem 01.01.2015 gilt nicht mehr die Freigrenze, sondern ein Freibetrag von 110 € (brutto) je Arbeitnehmer und Veranstaltung. Dabei gehören alle Zuwendungen zur Bemessungsgrundlage. Ebenso werden Begleitpersonen dem Arbeitnehmer zugerechnet. Bei einer Überschreitung des Freibetrags wird ausschließlich die den Freibetrag übersteigende Summe steuerpflichtig.
*ausschließlich als Einzahlung in eine Gemeinschaftskasse für z.B. den Betriebsausflug
Die Regelungen gelten für bis zu 2 Veranstaltungen pro Mitarbeiter im Jahr. Die Dauer der Veranstaltung spielt hierbei keine Rolle was bedeutet, dass auch mehrtägige Veranstaltungen möglich sind.